Im Schulwesen gibt es bereits präventive Instrumente und Gesprächsformate, die helfen sollen, ein Schulversagen und einen drohenden Schulabbruch zu verhindern. Trotzdem brechen relativ viele Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulplicht erfüllt haben und bei welchen schulische Probleme auftreten, relativ häufig die Schule ab. Daher wurde nun als Ergänzung ein sog. Perspektivengespräch für die Schülerinnen und Schüler, die die Schule vor dem lehrplanmäßigen Abschluss verlassen, eingeführt (§ 43a Abs 9 SchUG, BGBl 117/2025).
Das Perspektivengespräch soll immer gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler und, sofern es sich um minderjährige Schüler handelt, zumindest einem Erziehungsberechtigten stattfinden. Schulseitig wird das Gespräch vom Schulleiter festgesetzt und von zumindest einer Lehrperson geführt, die mit der Schülerin bzw. dem Schüler vertraut ist, um bestmöglich auf die Neigungen, Fähigkeiten und Interessen der Schülerin bzw. des Schülers eingehen zu können.
Gegenstand des Gesprächs ist eine Analyse über die Gründe der BEendigunge des Schulbesuchs
- zum Zweck der Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht in Österreich sowie
- zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule.
Bleiben die Erziehungsberechtigten dem Termin ungerechtfertigt fern oder verweigern sie die Mitwirklung daran, so ist ein weiterer Gesprächstermin durch die Schulbehörde unter Beiziehung einer mit der Schülerin oder dem Schüler vertrauten Lehrperson anzuberaumen. Fruchtet auch dies nicht, hat die Bildungsdirektion Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft zu erstatten.
Bei Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der achten Schulstufe sowie der neunten Schulstufe einer allgemein bildenden Pflichtschule kann ein Perspektivengespräch geführt werden. Hier greifen die Bestimmungen über die Schulpflicht.