Suspendierung – Reintegrationsmaßnahmen

Mit BGBl I 117/2026 wurden neue Regelungen zur Vorgangsweise gegenüber Schüler:innen, von denen eine aktuelle Gefahr gegenüber anderen Schüler:innen, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen oder Schuleigentum ausgeht,  festgelegt: Die Schulleitung hat einen Antrag auf Suspendierung zu stellen, die dann mit Bescheid durch die zuständige Schulbehörde (meist: Bildungsdirektion) auszusprechen ist (§ 43a SchUG)

Suspendierte Schüler sind bis zu vier Wochen vom  Schulbesuch ausgeschlossen und haben stattdessen an einer Reintegrationsmaßnahme teilzunehmen. Diese Reintegrationsmaßnahme kann zur Gänze, zeit- oder teilweise sowohl disloziert, ortsungebunden als auch an der Schule oder in schul- und schulartübergreifenden Gruppen durchgeführt werden.

 

Dieser Förderplan hat insgesamt zumindest 8 und höchstens 20 Stunden je Woche der Suspendierung zu umfassen, der

a. psychosoziale oder diesen vergleichbaren Maßnahmen, einschließlich außerschulischer, und

b. nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten beinhalten soll

Suspendierte Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, an dieser Suspendierungsbegleitung mitzuwirken. Wenn Erziehungsberechtigte ihre Mitwirkungspflichten verletzen, ist ein Gesprächstermin durch die Schulbehörde durchzuführen. Dabei sind diese über ihre Pflichten zu belehren und ist ihnen eine angemessene Frist für das Nachholen der versäumten Pflichten zu setzen. Die Nichtmitwirkung – auch nach einem weiteren Gesprächstermin – kann zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen (§ 80b SchUG).

 

Für Betroffene und für Schulen können bei diesem Verfahren zahlreiche Fragen auftreten.